Unsere Satzung!

Satzung

1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen “Eh da-Initiative Essingen“ und hat seinen Sitz in Essingen.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den o.g. Namen mit dem Zusatz “e.V.“ führen.

2 Zweck, Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein hat den Zweck, die biologische Vielfalt auf sogenannten „“Eh da-Flächen“in der Gemarkung Essingen zu fördern. Darunter werden Flächen verstanden, die nicht bebaut, nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt und keine Verkehrs- oder Sportflächen sind. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

Erfassung, Beschreibung und Bewertung von Eh da-Flächen.

– Vorschläge zur Verbesserung der Artenvielfalt ausarbeiten. Fachleute und -behörden zur Beratung hinzuziehen.

– Aufwertungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Eigentümern (i.a. Gemeinde oder Forstverwaltung) durchführen oder die Eigentümer zur Durchführung anregen.

– Fördermöglichkeiten erkunden, Spenden, Sponsoren und Helfer organisieren.

– Maßnahmen und Eingriffe an Eh da-Flächen sowie deren Auswirkungen beobachten und dokumentieren.

– Öffentlichkeitsarbeit, um Interesse an Eh da-Flächen sowie Umwelt und Naturschutz zu wecken und zu fördern.

3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennt und sich durch schriftlichen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
-Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Den Betroffenen sind die Gründe schriftlich mitzuteilen.

5 Mitgliedsbeiträge
Falls die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt, wird ein im voraus zu entrichtender Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 6 Verwendung derMittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Themengruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliedervesammlung ist vom Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen
a) einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst im 1.Quartal.
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
c) es ein Viertel der Mitglieder beantragt hat.
(2) Die Jahreshauptversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach mindestens 10 Tage im Voraus. Mit der Bekanntmachung ist eine Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss geheim abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit ausdrücklich vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Minderjährige ab 14 Jahren haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn der gesetzliche Vertreter bei der Beitrittserklärung zustimmt oder
für jede Mitgliederversammlung die Zustimmung gesondert erteilt.

9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

10 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der beiden kann den Verein allein vertreten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden noch zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl geschäftsführend.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Auf Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung kann der Vorstand abgewählt werden.

12 Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 dererschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes. Diese ist von den Mitgliedern bei Vereinsauflösung zu bestimmen.

14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.11.2016 errichtet.